4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte ferner um Bestellung von Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, zu deren unentgeltlichen Vertreter. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung besteht jedoch nicht voraussetzungslos.