Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 1. Oktober 2021 nicht begründet, weshalb diese infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sei (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 11), ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, da die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021 mit der fehlenden adäquaten Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 25. Oktober 2019 begründet hatte (VB 165 S. 2). Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, würde dies zudem nicht zur Nich-