Es ist davon auszugehen, dass in sämtlichen vorliegend möglichen Konstellationen, mitunter der Adressierung der Verfügung an die "Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten 1 Fächer", die "Further at Work c/o Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach 234, 4601 Olten", wie auch an "Herr Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, c/o Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten", der Postverkehr des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin über dasselbe Postfach (Nr. 234) und über das Sekretariat von "Angestellte Schweiz" erfolgt wäre. Inwiefern der Beschwerdeführerin somit ein Rechtsnachteil aus der Zustellung via Postfach an "Ange-