Nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten dennoch an dessen Adresse in Bern zugestellt hatte (VB 163), bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich um künftige Verwendung seiner Adresse in Olten "Further at Work c/o Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach 234, 4601 Olten" (VB 164 S. 2 in fine). Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung datiert vom 1. Oktober 2021 und wurde gemäss der darauf vermerkten Sendungsnummer gleichentags mittels A-Post Plus an die Adresse "Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten 1 Fächer" versandt und am Samstag, 2. Oktober 2021 via Postfach zugestellt (VB 175 S. 5).