Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt voraus, dass ein Eröffnungsmangel (beispielsweise eine fehlerhafte Adressierung) vorliegt, dass die betroffene Person den Mangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können, was treuwidriges Verhalten ausschliesst, und dass die betroffene Person durch die fehlerhafte Eröffnung tatsächlich einen Nachteil erleidet. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat. Daher ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.