3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Oktober 2021 sei nicht korrekt an ihren Rechtsvertreter adressiert gewesen, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe (Beschwerde S. 4).