2.3. Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).