ATSG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Das ATSG kennt keine Bestimmung zur Fristauslösung am Samstag oder Sonntag. Lediglich das Ende einer Frist wird – sofern es auf einen Samstag oder Sonntag oder bundesrechtlich bzw. kantonal anerkannten -4- Feiertag fällt – auf den nächstfolgenden Werktag gelegt (Art. 38 Abs. 3 ATSG). E contrario ist ein Beginn des Fristenlaufs an jedem Wochentag möglich.