Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 wurde lediglich über die Eintretensvoraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist entschieden, nicht jedoch über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Diese bilden somit nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.