Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 wurde lediglich über die Eintretensvoraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist entschieden, nicht jedoch über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.