1.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Beschwerdeantrag Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.