2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte eine ergänzende Stellungnahme ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 181) zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.