Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2021 ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Rente, als auch auf eine Integritätsentschädigung. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 zufolge Fristversäumnisses nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2022 und stellte folgende Anträge: