1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Mai 2018 Arbeitslosenentschädigung und war aufgrund dessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Oktober 2019 auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich dabei diverse Verletzungen im Bereich des Kopfes, des Beins und des oberen Rückens zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus.