Dr. med. D. führte in seiner Aktenbeurteilung vom 28. April 2022 sodann zusammengefasst aus, weder der Einwand des Beschwerdeführers (gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2022; VB 85) noch die damit eingereichten medizinischen Unterlagen vermöchten die Beurteilung von Dr. med. C. vom 14. Juli 2021 zu beeinflussen. Seit dem 28. Februar 2013 bestehe in einer angepassten Tätigkeit ("bis aktuell") eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gelte eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Knien oder Kauern, Treppenoder Leitersteigen, ohne Überkopftätigkeiten und ohne reklinierende Bewegungen in der der Halswirbelsäule (VB 95 S. 2 f.).