Eine klassische Gipsertätigkeit sei dem Beschwerdeführer "schon 1/2014 gemäss SUVA-Verfügung" nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Umschulung erfolgt sei. Eine "Tätigkeit gemäss SUVA-Verfügung 1/2014" (vgl. VB 37) werde nach den Ferien "whs. wieder in vollem Pensum möglich sein". Am von der Suva im Jahr 2014 formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach grundsätzlich eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Knien oder Kauern und ohne repetitives Treppen- oder Leitersteigen ganztags möglich sei, habe sich grundsätzlich nichts geändert. Es bestünden aber Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer "relativ belastet" habe arbeiten müssen, "im Gegensatz zum SUVA profil