2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 210 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 31 mit Hinweisen).