2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 96) zu Recht abgewiesen hat. Vorab ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.