rin mit Verfügung vom 9. November 2021 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen.