schlechterung glaubhaft gemacht worden ist, kann demzufolge offengelassen werden, da der Sachverhalt ohnehin umfassend abzuklären sein wird. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 13. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 8. September 2020 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.