Aufgrund der neu gestellten psychiatrischen Diagnose sowie der fachärztlich geltend gemachten deutlichen Verschlechterung in den letzten zwei Jahren bestehen damit insgesamt zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2 f.), auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob auch in somatischer Hinsicht eine relevante Ver-