Bei der Frage der Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Tatsachenänderung (vgl. E. 2.2 hiervor) kommt es aber einzig darauf an, ob glaubhaft erscheint, dass sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). -6-