Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt indes nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2; 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2). Der behandelnde Psychiater hält in seinem Bericht vom 12. August 2021 jedoch weiter fest, was sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich verschlechtert habe, seien die Wahnvorstellungen, die sich durch minimale Stressbedingungen manifestieren würden.