B. vom 16. März 2018 (VB 51), auf welches sich die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin stützte, mit der Diagnose "anhaltende Wahnhafte Störungen ICD 10 F 22.0" eine neue Diagnose gestellt (vgl. E. 3 hiervor). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt indes nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2; 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2).