Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 (VB 65) eingetreten ist.