2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung ihres Leistungsanspruchs. Sie stellte zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.