1.4. Am 8. September 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Auf das Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Durchführung des Vorbescheidverfahrens mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 13. April 2022 nicht ein.