Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.180 / sh / BR Art. 116 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Rechtspraktikantin Heinrich Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Dezember 2005 erstmals wegen psychischer Beschwerden bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.2. Am 30. August 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung trat die Beschwerdegeg- nerin in der Folge mit Verfügung vom 30. November 2012 nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. 1.3. Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (berufliche Integra- tion/Rente) nahm die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 vor. Nach Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und der Einholung ei- nes psychiatrischen Gutachtens (Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 16. März 2018) lehnte die Be- schwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 ab. 1.4. Am 8. September 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Auf das Leistungs- begehren trat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Durchführung des Vorbescheidverfahrens mangels Glaubhaftmachung einer anspruchser- heblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 13. April 2022 nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflich- tung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung ihres Leistungsan- spruchs. Sie stellte zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 (VB 65) eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ebenfalls einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im So- zialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). -4- 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit der Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2018 (VB 62). Diese beruhte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 16. März 2018 (VB 51). Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 51 S. 11): "a) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10: F40.01 Ängstliche Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.6 b) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsstörungen ICD-10 F: 42.1" Gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. B. bestehe aus psychi- atrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit Anfang 2014 eine Ar- beitsfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, zeitliche Vorgaben und ohne Tätig- keiten in grösseren Teams bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 51 S. 11). 3.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten Berichten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, Stellung. Sie führte aus, der behandelnde Psychiater gebe an, dass aktuell wieder paranoide Vorstellungen auftreten würden, was seit Jahren nicht mehr der Fall gewesen sei. Allerdings beschreibe er im Jahr 2017 genau diese Symptomatik in ähnlicher Manifestation in seinen Berich- ten, welche dem psychiatrischen Gutachter vorgelegen seien. Von somati- scher Seite würden eine Vielzahl an ärztlichen somatischen Berichten und Untersuchungsbefunden vorgelegt aus dem Zeitraum von Juli 2011 bis Ok- tober 2019, in welchen diverse vorübergehende und übliche Beschwerden behandelt würden. Wesentliche funktionelle Einschränkungen würden sich daraus nicht ergeben. In der Gesamtschau sämtlicher vorliegender Infor- mationen sei insofern im Längsschnittverlauf keine wesentliche Verände- rung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 1. Oktober 2018 erkennbar (VB 79 S. 2). -5- 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf ihre behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei. 4.2. Ausweislich des im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichtes des behandelnden Psychiaters vom 12. August 2021 (VB 78) wurde im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 16. März 2018 (VB 51), auf welches sich die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin stützte, mit der Diagnose "anhaltende Wahnhafte Störungen ICD 10 F 22.0" eine neue Diagnose ge- stellt (vgl. E. 3 hiervor). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt indes nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Ge- sundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2; 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2). Der behandelnde Psychiater hält in seinem Bericht vom 12. August 2021 jedoch weiter fest, was sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich verschlechtert habe, seien die Wahnvorstellungen, die sich durch minimale Stressbedingungen manifes- tieren würden. Es sei zu Wahnideen gekommen, dass die Nachbarn sie beobachten und ihr nachstellen würden. Auch akustische Halluzinationen seien aufgetreten, indem sie abends plötzlich jemanden sprechen gehört habe, als sie alleine im Schlafzimmer gestanden sei (VB 78). Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. C. diesbezüglich ausführte, Dr. med. D. habe im Jahr 2017 genau diese Symptomatik in ähnlicher Manifestation in seinen Berichten vom 8. März 2017 (VB 43) und 1. November 2017 (VB 69) beschrieben (VB 79 S. 2), ist festzustellen, dass Dr. med. D. in diesen Be- richten die Diagnose "anhaltende Wahnhafte Störungen ICD 10 F 22.0" noch nicht gestellt und ausschliesslich von einer geringen Stresstoleranz, Zwangsstörungen und paranoiden Ängsten berichtet hatte. Zudem führte Dr. med. D. in seinem Bericht vom 12. August 2021, wie vorangehend be- reits erwähnt, explizit aus, dass es in den letzten zwei Jahren zu einer Ver- schlechterung gekommen sei (VB 78). Bei der Frage der Glaubhaftma- chung einer neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Tatsachenänderung (vgl. E. 2.2 hiervor) kommt es aber einzig darauf an, ob glaubhaft erscheint, dass sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen ge- ändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Be- funde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). -6- Aufgrund der neu gestellten psychiatrischen Diagnose sowie der fachärzt- lich geltend gemachten deutlichen Verschlechterung in den letzten zwei Jahren bestehen damit insgesamt zumindest gewisse Anhaltspunkte, wel- che eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2 f.), auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachver- haltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob auch in somatischer Hinsicht eine relevante Ver- schlechterung glaubhaft gemacht worden ist, kann demzufolge offengelas- sen werden, da der Sachverhalt ohnehin umfassend abzuklären sein wird. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch- tene Verfügung vom 13. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegeh- ren vom 8. September 2020 eintrete, dieses materiell prüfe und nach er- folgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Be- schwerdeführerin ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihr be- triebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 13 E. 4d S. 134). -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. April 2022 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da- mit diese auf die Neuanmeldung vom 8. September 2020 eintrete und ma- teriell über das Leistungsbegehren entscheide. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 23. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker