Da diese gemäss den (insoweit durchaus nachvollziehbaren) Einschätzungen von Dr. med. E. jedoch auf die Schmerzsituation an der Halswirbelsäule zurückzuführen ist (vgl. VB 138, VB 145 S. 1), handelt es sich nicht um eine von den ursprünglichen HWS-Beschwerden völlig verschiedene Gesundheitsstörung. Damit ist die Beschwerdegegnerin – mangels Glaubhaftmachens einer einen neuen Versicherungsfall begründenden Veränderung des Gesundheitszustandes – mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021 eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.