4. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles glaubhaft zu machen. Den Berichten lassen sich im Wesentlichen dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend die Halswirbelsäule entnehmen, die bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2020 vorgelegen hatten. Die blosse Verschlechterung eines bereits zuvor vorhandenen Gesundheitsschadens begründet rechtsprechungsgemäss keinen neuen Versicherungsfall (vgl. E. 2.2.2). Angesichts der gemäss Dr. med.