3.3. Im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 28. Juni 2021 (VB 135) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Juni 2021 ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2021 mitgeteilt hatte, er habe mit seiner Anmeldung eine anspruchserhebliche Änderung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen können, und ihm eine Frist angesetzt hatte, um entsprechende Unterlagen einzureichen, welche eine solche Änderung glaubhaft machten (VB 142), liess dieser der Beschwerdegegnerin zusätzlich einen Bericht des Kantonsspitals F. vom 1. September 2021 sowie einen weiteren Bericht von Dr. med. E. vom