3.2. In der (rechtskräftigen) Verfügung vom 3. Juni 2020 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 25. Mai 2019 die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht gegeben seien (VB 96). Der Beschwerdegegnerin lag zu diesem Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht unter anderem die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juni 2019 vor.