3. 3.1. Die für die Prüfung der Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.2.4) werden vorliegend zum einen durch die Verfügung vom 3. Juni 2020 (VB 96) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2021 (VB 156) definiert.