Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 156) zu Recht nicht auf -3- die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021 (VB 135) eingetreten ist.