2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. bzw. vom 26. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach entsprechenden Abklärungen materiell über sein Leistungsbegehren zu befinden. Am 2. Februar 2022 ersuchte er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.