Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers – mit der Begründung, dass dieser die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle – ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.341 vom 4. Dezember 2020 ab. 1.2. Am 28. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer "Verschlechterung" erneut zum Leistungsbezug an. Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 nicht ein.