4.3. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Begründung gilt als anspruchsbegründetes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht -6- denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: