In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und, bei einem Weiterzug, diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Verwaltung hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art.