-5- 3.3. Wie sich der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 6'492.70 zusammensetzt, bleibt jedoch unklar. Weder findet sich im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Berechnung noch sind den Akten diesbezügliche sachdienliche Hinweise (Leistungsabrechnungen etc.) zu entnehmen. Die Sache ist daher zur Vervollständigung der Akten und anschliessender neuerlicher Entscheidung, woraus die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrags laienverständlich und nachvollziehbar hervorgeht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.