Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die vom 14. April bis zum 31. Oktober 2021 ausgerichtete Arbeitslosentschädigung zurückkommen und – gestützt auf die Verfügung des AWA vom 3. November 2021 – bei fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (rückwirkend) verneinen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2021 (VB 88) respektive dem Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 (VB 75) erfolgte die Revision der Arbeitslosenentschädigungen auch innerhalb der rechtlich vorgegebenen Frist von 90 Tagen ab Entdeckung der neuen sachverhaltlichen Elemente (vgl. vorne E. 2.3) und somit ohne Weiteres fristgerecht.