3.2. Damit sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. vorne E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die vom 14. April bis zum 31. Oktober 2021 ausgerichtete Arbeitslosentschädigung zurückkommen und – gestützt auf die Verfügung des AWA vom 3. November 2021 – bei fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (rückwirkend) verneinen.