, 140 ff.). Ist eine bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, und erfüllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV nämlich eine Vorleistungspflicht (AVIG-Pra- xis ALE Rz. B248).