3. 3.1. Das AWA verneinte mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend ab dem 14. April 2021 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (unpaginiert, zwischen VB 102 und 103). Mit diesem Entscheid erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals hinreichend Kenntnis über die zweifellos erhebliche, neue Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. April 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG (vgl. vorne E. 2.1) nicht erfüllt und somit vom 14. April 2021 bis 31. Oktober 2021 unrechtmässig Leistungen bezogen hatte.