81 Abs. 2 lit. a AVIG). Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Tritt diese in Rechtskraft, ist sie für die Arbeitslosenkasse bindend (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401 f.).