Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, das heisst, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f. und 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Wird eine Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenkasse zunächst bejaht und treten erst im Laufe der Leistungsausrichtung Zweifel darüber auf, so überprüft die kantonale Amtsstelle diese materielle Anspruchsvoraussetzung in den ihr von der kantonalen Arbeitslosenkasse übertragenen Fällen und entscheidet darüber materiell (Art. 85. Abs. 1 lit. b, d und e AVIG i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit.