1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 6'492.70 von der Beschwerdeführerin zurückforderte, nachdem das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend seit 14. April 2021 verneint hatte (unpaginiert, zwischen VB 102 und 103). -3-