2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin – gemäss Rechtsmittelbelehrung – beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Weitergewährung der Arbeitslosenentschädigung. Mit Entscheid AL.2022.00024 vom 7. Februar 2022 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: