In der Folge bezog sie unter anderem vom 1. März bis 31. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 2021 die fehlende Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 14. April 2021 festgestellt und deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum verneint hatte, forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die vom 14. April 2021 bis 31. Oktober 2021 zu viel erbrachten Taggeldleistungen von total Fr. 6'492.70 von der Beschwerdeführerin zurück.