5.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'847.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'987.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 73'847.65 – Fr. 46'987.00) ÷ Fr. 73'847.65 x 100), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 3.1.). - 10 - Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers folglich – unabhängig vom allfälligen Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. vorne E. 2.1.) – im Ergebnis zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.