5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters und seiner Desintegration vom Arbeitsmarkt beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden indes bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 4.1.) hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür-